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AGB |
I. Allgemeine Bestimmungen
1.
Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (im folgenden: Lieferungen) sind die Angebote, Auftragsbestätigungen, schriftliche Erklärungen, allgemeine Geschäftsbedingungen der HMS maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, wenn Hms ihnen schriftlich zugestimmt hat.
2.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im folgenden: Unterlagen) behält sich HMS seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von HMS Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag an HMS nicht erteilt wird, HMS auf Verlangen unverzüglich herauszugeben. Der Besteller erteilt mit der Auftragserteilung bereits sein Einverständnis damit, dass diese Unterlagen Dritten zugänglich gemacht werden, denen HMS Lieferungen übertragen hat.
3.
An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten, falls HMS vorab schriftlich dieser Nutzungsform zugestimmt hat. Bei schriftlichem Einverständnis darf Besteller eine Sicherungskopie erstellen.
4.
Angebote sind freibleibend. Zu dem Angebot gehörende Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgeblich. Nebenabreden und Sonderbedingungen bedürfen der Schriftform, um Wirksamkeit zu erlangen.
5.
HMS ist zu Teillieferungen berechtigt.
II. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Die Preise gelten mangels besondere Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.
2.
Sonderverpackungen werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und gehen damit in sein Eigentum über.
3.
Versand und Verpackung bewirkt HMS nach bestem Ermessen, haftet aber nicht für billigste Verfrachtung. Risiken bei der jeweils bestellten Verfrachtungsform trägt der Auftraggeber. Als Nachweis einwandfreier Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch den Spediteur oder den Frachtführer. Sendungen reisen auf Kosten des Bestellers und auf Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn Franko-Preise vereinbart sind. Veranlasst der Kunde Aufschub des Versandes, geht Gefahr bei Versandbereitschaft auf den Kunde über, die HMS durch Verlängerung der Standzeit entstehenden Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
4.
Hat HMS Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung zusätzlich alle Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für Transport des Handwerkzeuges, Kosten des Transportes des persönlichen Gepäckes, Auslösungen wie sonstige Auslagen und Vergütungsbestandteile.
5.
Zahlungen sind frei Zahlstelle von HMS zu leisten.
6.
Falls keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, ist jede Form des Abzuges unzulässig. Der Anspruch ist fällig mit Rechnungserteilung. Gerät Besteller in Verzug, ist HMS berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als pauschalen Schadenersatz zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch HMS ist zulässig. Falls nicht vollständig erfüllt, ist HMS berechtigt, die vertraglich geschuldete Leistung bis zum vollständigen Zahlungsausgleich der Restforderung zurückzuhalten und ausgelieferte, bislang nicht bezahlte Ware auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
7.
Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
8.
Besteller ist verpflichtet, von HMS erstellte Kostenvoranschläge, Servicepläne, Engineering-Leistungen, sowie sonstige Tätigkeiten im Beratungsbereich auf der Grundlage der für Ingenieur-Leistungen geltenden gesetzlichen Vorschriften gesondert zu vergüten.
III. Lieferzeit
1.
Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringen der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2.
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die ausserhalb des Willens des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf der Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluß sind. Das gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten.
Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von HMS nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird HMS dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
4.
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die in Folge eigenen Verschuldens von HMS entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Woche der Verspätung 1/2 von 100, im Ganzen aber höchstens 5 von 100 vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, die in Folge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Nachweispflichtig ist Besteller.
5.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, berechnet HMS bei Lagerung im Werk mindestens 1/2 von 100 des Rechnungsbetrages für jeden Monat.
HMS ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über Liefergegenstand zu verfügen und Besteller dann mit angemessener, verlängerter Frist zu beliefern.
6.
Sowohl Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung, die über die unter Nr. 4 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer HMS etwa gesetzten Frist zur Auslieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung nachweislich von HMS zu vertreten ist.
IV. Abwicklung der Auslieferung
1.
Auf Wunsch des Bestellers wird HMS auf Kosten des Bestellers die Sendung gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichern. Dazu ist ausdrückliche schriftliche Aufforderung durch Besteller erforderlich.
2.
Bei Nachlieferungen, Ergänzungslieferungen werden Transportkosten gesondert durch HMS abgerechnet.
V. Eigentumsvorbehalt
1.
Die Gegenstände der Lieferungen bleiben Eigentum von HMS bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die HMS zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird HMS auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2.
Die Weiterveräußerung der Ware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er sich seinen Abnehmern gegenüber ebenfalls das Eigentum vorbehält. Besteller darf die Vorbehaltsware verarbeiten und einbauen. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Der Wiederverkauf ist nur gestattet, wenn Besteller von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Für den Fall der Weiterveräusserung der Vorbehaltsware tritt Besteller hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an HMS ab. Auf Verlangen gibt Besteller die Abtretung seinen Abnehmern bekannt und übermittelt HMS die zur Geltendmachung erforderlichen Unterlagen und Informationen.
3.
Pfändung oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware ist HMS unverzüglich anzuzeigen. Interventionskosten von HMS gehen zu Lasten des Bestellers.
VI. Entgegennahme
Besteller darf Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
VII. Aufstellung Montage
Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart ist, die nachfolgenden Bestimmungen:
1.
Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und - Stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,
c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung, Beleuchtung, sonstige Hilfsmittel,
d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge, etc. ausreichend groß dimensionierte, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen. Im übrigen hat Besteller zum Schutz des Eigentumes von HMS und zum Schutz des Montagepersonales auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die u.a. auf der Grundlage der Din-Vorschriften wie berufsgenossenschaftlichen Vorgaben erforderlich sind.
e) Schutzbekleidung und Vorrichtungen, die in Folge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.
2.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
3.
Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungsstelle oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege, Aufstellungsplatz, Montageplatz, müssen geebnet und geräumt sein.
4.
Verzögern sich Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von HMS zu vertretende Umstände, so hat Besteller die Kosten der Wartezeit und die zusätzlich erforderlichen Reisen von HMS einschließlich Montagepersonal zu tragen.
5.
Besteller hat HMS täglich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.
6.
Verlangt Besteller nach Fertigstellung die Abnahme der Leistung, so hat die Abnahme nach Anforderung von HMS unverzüglich zu erfolgen. Geschieht dies nicht, gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Leistung von HMS durch Besteller in Gebrauch genommen wird.
VIII. Gewährleistung
Für Sachmängel haftet HMS wie folgt:
1.
Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind durch HMS nachzubessern, zu ersetzen oder neu zu erbringen bzw. zu liefern, die einen von HMS anerkannten Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag. Vorausgesetzt wird, dass sich die Lieferung wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich herausstellt. Für neu hergestellte Produkte ist maßgebend das technische Wissen zum Zeitpunkt der Fertigstellung. Nachträglich geänderte wissenschaftliche Erkenntnisse rechtfertigen keinen Sachmangel. Unklare Montageanleitungen stellen ebenfalls keinen Sachmangel dar, in derartigen Fällen ist Besteller verpflichtet, Unklarheit schriftlich aufzuzeigen und HMS aufzufordern, klarstellend schriftlich zur Montageanleitung Stellung zu nehmen. Die Fortsetzung von Montagearbeiten bei unklarer Montageanleitung schließt jede Haftung von HMS aus.
2.
Sachmängelansprüche wegen nicht sofort erkennbarer Fehler bzw. nicht vorhandener zugesicherter Eigenschaften verjähren in 6 Monaten ab Übergabe. Erkennbare Mängel sind
unmittelbar nach Auslieferung zu rügen. Erfolgt die sofortige Rüge nicht, sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Die für nicht erkennbare Mängel vereinbarte Frist von 6 Monaten gilt nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Verjährungsfristen vorschreibt. Soweit längere Verjährungsfristen gesetzlich zwingend vorgegeben sind, greift die längere Verjährungsfrist nur für diesen Teil der Leistung.
3.
Besteller ist verpflichtet, jede Art von Abweichung der geschuldeten Leistung sofort HMS gegenüber schriftlich anzuzeigen.
4.
Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte Mängelrüge zu Unrecht, ist HMS berechtigt, die entstandenen Aufwendungen zur Klärung vom Besteller ersetzt zu verlangen.
5.
In jedem Falle ist Besteller verpflichtet, HMS Gelegenheit zur Nachprüfung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Ausgetauschte Teile werden Eigentum von HMS. Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Haftung von HMS auf die Abtretung der Haftungsansprüche, die HMS gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen.
6.
Es wird keine Gewähr übernommen für Gebrauchsbeeinträchtigungen oder Schäden, die aus den nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage bzw. fehlerhafte Inbetriebnahme durch Besteller oder Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Vorgehensweise; ungeeignete Betriebsmittel; Austausch Werkstoffe; mangelhafte Bauarbeiten; ungeeigneter Baugrund; chemische oder elektromechanische oder elektrische Einflüsse; fehlerhafte Ausführung von Arbeiten eines Nachunternehmers.
Angaben in Informationsschriften, Prospekten, etc. sind lediglich Materialbeschreibungen und beinhalten keine rechtsverbindliche Produktbeschreibung und stellen keinerlei zugesicherte Eigenschaft dar. Konkrete Verwendungsbestimmungen können nur durch einzelvertragliche Absprache festgelegt werden. Gewährleistungsansprüche sind weiterhin bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit wie bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit ausgeschlossen.
7.
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportkosten, Wegekosten, Arbeitskosten und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, der vertraglich vereinbart worden war.
8.
Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen die Regelung zu den sonstigen Schadenersatzansprüchen gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten Ansprüche des Bestellers gegen HMS oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen.
Ansprüche an der gelieferten Sache sind ebenfalls ausgeschlossen, wenn seitens des Bestellers oder eines Dritten unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung von HMS Änderungen vorgenommen worden sind oder Instandsetzungsarbeiten ohne Information von HMS durchgeführt worden sind oder Wartungsarbeiten nicht ordnungsgemäß oder nicht entsprechend der Intervallvorgabe durchgeführt worden sind. Weiter ist jedweder Anspruch ausgeschlossen, wenn die Lieferung nicht bestimmungsgemäß verwendet worden ist.
IX. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Rechtsmängel
1.
Sofern nicht anderes vereinbart ist, ist HMS verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen angeblicher Verletzung von Schutzrechten durch HMS erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet HMS gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) HMS wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies HMS zu angemessenen Bedingungen nicht möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Es bleibt HMS überlassen, den Inhalt der angemessenen Bedingungen beurteilungsfehlerfrei festzulegen.
b) Ansprüche wegen dieses Sachverhaltes gegen HMS auf Schadenersatz sind ausgeschlossen.
c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen von HMS bestehen nur, soweit der Besteller HMS über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und HMS alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadenminderungsgründen oder aus sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist der Besteller verpflichtet, den Dritten auf die Tatsache hinzuweisen, dass mit dem Einstellen der Nutzung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2.
Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtverletzung zu vertreten hat.
3.
Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine von HMS nicht vorhersehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung durch den Besteller verändert wird oder zusammen mit nicht von HMS gelieferten Produkten eingesetzt wird.
4.
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen dieses Absatzes entsprechend.
5.
Weitere Ansprüche des Bestellers gegen HMS oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.
X. Recht des Bestellers auf Rücktritt
1.
Der Besteller kann vom den Vertrag zurücktreten, wenn HMS die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Soweit der Besteller Schadenersatz verlangt, ist HMS zur Leistung von Schadenersatz zur verpflichtet, wenn HMS die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Der Schadenersatzanspruch des Bestellers beschränkt sich auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Leistung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlicher Weise in Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird oder wenn wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach gesetzlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
2.
Liegt Leistungsverzug im Sinne dieser Lieferungsbedingungen vor, ist Besteller verpflichtet, HMS eine angemessene Nachfrist zu gewähren mit der ausdrücklichen Erklärung, dass Besteller nach Ablauf die Annahme der Leistung ablehnt, vorausgesetzt, dass die Nachfrist durch Verschulden von HMS fruchtlos verstreicht.
3.
Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.
XI. Vertragsanpassung
Sofern unvorhersehbare Ereignisse, die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht HMS das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten.
Will HMS von dem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat HMS dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XII. Sonstige Schadenersatzansprüche
1.
Schadenersatzansprüche und Aufwendung Ersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von allgemeinen Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Schadenersatzansprüche wegen Beratungsverschulden sind ebenfalls ausgeschlossen, es sei denn, durch Besteller wird ein gesonderter Beratungsvertrag nachgewiesen.
2.
Dies gilt nicht, sofern zwingend nach gesetzlichen Vorschriften gehaftet wird, beispielhaft: Produkthaftungsgesetz, Fall des Vorsatzes, Fall der groben Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3.
Soweit dem Besteller Schadenersatzansprüche nach diesen Vorschriften zustehen, verjähren mögliche Schadenersatzansprüche innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Kenntnis über die Sachumstände. Besteller ist in jedem Fall verpflichtet, maßgebliche Sachumstände HMS gegenüber unmittelbar schriftlich anzuzeigen.
XII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1.
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz von HMS. HMS ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Bestellers zu klagen.
2.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht.
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